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XPRESS BAU GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Xpress Bau GmbH – Bundesallee 20, 10717 Berlin

  FÜR UNTERNEHMER & NACHUNTERNEHMER (B2B) 

Tel. 030 – 62 86 35 48  ·  info@xpress-bau.de  ·  www.xpress-bau.de  ·  [HRB Berlin-Charlottenburg Nr. – bitte ergänzen]

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Nachunternehmern der Xpress Bau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).

(2) Der Auftragnehmer erbringt alle auf www.xpress-bau.de beworbenen Leistungen, insbesondere:

  • Photovoltaikanlagen – vollständige Eigenleistung
  • Wärmepumpenanlagen – teilweise durch Nachunternehmer unter Gesamtverantwortung des Auftragnehmers
  • Wallboxen und Ladeinfrastruktur – Eigenleistung
  • Zählerkastentausch und Elektroverteiler – Eigenleistung
  • Sanitär-, Heizungs-, Strangsanierung – Eigenleistung und Nachunternehmer
  • Kernsanierung, Umbau, Fenster/Türen, Trockenbau, Maler, Boden, Fliesen, Putz, Dämmung
  • Generalunternehmer-Leistungen

(3) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers bzw. Nachunternehmers werden nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Vertragsbestandteil; widerspruchslose Leistungsentgegennahme gilt nicht als Zustimmung.

(4) Individualabreden haben Vorrang (§ 305b BGB). Rangfolge: Individualabrede, Auftragsbestätigung, Angebot, Leistungsverzeichnis, diese AGB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (nur bei ausdrücklicher Einbeziehung), gesetzliche Regelungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote sind 14 Kalendertage bindend, sofern nicht anders angegeben.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, unterzeichnetes Angebot oder tatsächlichen Ausführungsbeginn nach Auftragserteilung zustande.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei voraussichtlicher Überschreitung um mehr als 15 % erfolgt unverzügliche Information.

(4) Leistungsänderungen (Change Orders) erfordern ein Nachtragsangebot; Ausführung erst nach schriftlicher Freigabe. Ausnahme: Gefahr in Verzug.

§ 3 Leistungsumfang, Schnittstellen

(1) Geschuldet ist ausschließlich der im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis genannte Umfang. Planungs-, Statik- und Genehmigungsleistungen Dritter sind nicht geschuldet, sofern nicht explizit aufgeführt.

(2) Zusatzleistungen werden nach vorheriger Ankündigung gesondert vergütet.

(3) Schnittstellen-Koordination ist Sache des Auftraggebers, sofern kein Generalunternehmerauftrag.

(4) Geringfügige technisch bedingte Abweichungen sind zulässig, wenn Funktion und Wert nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Prüf- und Hinweispflicht, Bedenkenanzeige

(1) Der Auftragnehmer prüft Vorleistungen Dritter sowie vom Auftraggeber beigestellte Planungen, Materialien und Anweisungen im Rahmen des fachlich Üblichen auf Eignung.

(2) Werden Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Beschaffenheit beigestellter Stoffe, Leistungen anderer Unternehmer oder Anweisungen des Auftraggebers erkannt, zeigt der Auftragnehmer diese unverzüglich in Textform an (Bedenkenanzeige im Sinne von § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B).

(3) Eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige befreit den Auftragnehmer von der Haftung für hieraus folgende Mängel, sofern der Auftraggeber an der beanstandeten Ausführung festhält.

§ 5 Photovoltaikanlagen (Eigenleistung)

(1) Photovoltaikanlagen werden vollständig in Eigenleistung erbracht. Leistungsumfang: Objektaufnahme, Dachstatik-Vorprüfung (kein Ersatz für Statiker), Stringplan, Ertragsprognose, Lieferung Module / Wechselrichter / Speicher, Montage einschließlich regelwerkskonformer Dachabdichtung, Wechselstrom-Einbindung, Registrierung im Marktstammdatenregister, Netzanmeldung, Inbetriebnahme, Dokumentation.

(2) Dachdichtigkeit: 5 Jahre für Einbaustellen. Bei ungeeigneter Unterkonstruktion Haftung nur, wenn bei fachgerechter Prüfung erkennbar und nicht gerügt.

(3) Ertragsangaben sind unverbindliche Prognosen; Mindestertragsgarantie nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage.

§ 6 Wärmepumpen (mit Nachunternehmern)

(1) Wärmepumpenanlagen werden unter Einsatz qualifizierter Nachunternehmer für Teilleistungen realisiert (Kältetechnik, Bohrungen, Erdarbeiten, ggf. hydraulischer Abgleich). Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner und haftet für Nachunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

(2) Leistung: Heizlastberechnung (DIN EN 12831), Auslegung, Lieferung, Montage, Kältekreis-Inbetriebnahme (F-Gase-Verordnung), hydraulischer Abgleich Verfahren B, Nachweis nach Gebäudeenergiegesetz, Fachunternehmererklärung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(3) Jahresarbeitszahl und Saisonarbeitszahl sind Prognosen; keine Garantie ohne separate Zusage.

(4) Einhaltung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm richtet sich nach Aufstellort; Schallhaube bei Bedarf gesondert.

§ 7 Sanierung und Umbau (Eigenleistung und Nachunternehmer)

(1) Mischform; Dokumentation der Gewerkeverteilung auf Verlangen.

(2) Bei unvorhergesehenen Funden (Asbest, KMF, PAK, Schimmel, PCB, Blei, Altinstallationen, Statikmängel, Denkmalbestandteile): Arbeitseinstellung, Nachtrag, Mehrkosten Auftraggeber.

(3) Tragwerkseingriffe nur bei vorliegender Statikerbescheinigung; Beschaffung durch Auftraggeber.

(4) Sanierungstypische Staub-, Lärm- und Geruchsbelastung; Schutzmaßnahmen nach Zumutbarkeit.

§ 8 Zählerkasten, Elektro, Netzanschluss

(1) Zählerplatzumbauten nach Technischen Anschlussbedingungen und Niederspannungsanschlussverordnung durch eingetragenes Elektrofachunternehmen.

(2) Bearbeitungszeiten Netzbetreiber (Plombierung, Zählerwechsel, Einspeisezusage) außerhalb des Einflussbereichs; keine Pflichtverletzung.

(3) Stromabschaltungen mindestens 3 Werktage vorher abgestimmt.

§ 9 Nachunternehmer: Pflichten

(1) Der Auftragnehmer darf qualifizierte Nachunternehmer einsetzen und prüft Eignung, Zuverlässigkeit und Versicherungsschutz.

(2) Verbindliche Pflichten des Nachunternehmers gegenüber dem Auftragnehmer:

  1. Gewerbezulassungen: Vorlage aktueller Handwerkskammer-/Industrie- und Handelskammer-Eintragungen, Meisterbescheinigungen, F-Gase-Zertifikate, Elektrokonzession, Kältesachkundenachweis vor Baustellenbetritt.
  2. Versicherungen: Betriebshaftpflicht mindestens 5 Mio. EUR Personen-/Sachschäden, 500.000 EUR Vermögensschäden; Nachweis auf Verlangen.
  3. Steuern und Sozialversicherung: Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, SOKA-Bau. Laufende Aktualisierung.
  4. Mindestlohn: Einhaltung MiLoG, AEntG, Branchenmindestlohn. Freistellung des Auftragnehmers von Haftung nach § 14 AEntG und § 13 MiLoG.
  5. Legale Beschäftigung: Arbeitsgenehmigungen, Sozialversicherungsanmeldung, Ausweispflicht auf Baustelle (§ 2a SchwarzArbG).
  6. Arbeitssicherheit: Persönliche Schutzausrüstung, Gefährdungsbeurteilung, Absturzsicherung ab 2 m, Unterweisung, Meldung von Arbeitsunfällen binnen 24 Stunden.
  7. Qualität: Einhaltung anerkannter Regeln der Technik, DIN, VDE, VDI, Gebäudeenergiegesetz, Regelwerke des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches, Technische Regeln für Gasinstallationen und Betriebssicherheit, Fachregeln des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima, Technische Anschlussbedingungen.
  8. Dokumentation: Lieferscheine, Mess-, Prüf- und Abnahmeprotokolle, Fotos – spätestens 5 Werktage nach Fertigstellung digital.
  9. Termintreue: Eigenständige Kapazitätsprüfung, verbindliche Ausführungszusage. Bei Verzug Vertragsstrafe 0,2 % der Nachunternehmer-Auftragssumme pro Werktag, maximal 5 %.
  10. Mängelbeseitigung: Rückruf binnen 48 Stunden, Beginn binnen 5 Werktagen, bei Gefahr in Verzug binnen 24 Stunden.
  11. Auftritt: Saubere Arbeitskleidung ohne Fremdlogos; Auftritt als Erfüllungsgehilfe. Direkter Kundenkontakt zum Auftraggeber des Auftragnehmers untersagt.
  12. Abwerbeverbot: Während Vertrag und 24 Monate danach keine Direktgeschäfte mit Auftraggebern des Auftragnehmers. Verstoß: pauschalierter Schadensersatz 25 % des entgangenen Auftrags, mindestens 10.000 EUR.
  13. Geheimhaltung: Kundendaten, Pläne, Preise streng vertraulich; Nachwirkung 3 Jahre.
  14. Gewährleistung gegenüber dem Auftragnehmer: 5 Jahre Bauwerk, 2 Jahre sonstige – mindestens parallel zur Gewährleistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber (Back-to-Back-Prinzip).
  15. Material: Nur gemäß Spezifikation; Substitute nur nach schriftlicher Freigabe des Auftragnehmers.
  16. Bautagebuch und Aufmaß: Tägliches Bautagebuch, gemeinsames Aufmaß. Unberechtigte Mehrmengen nicht erstattungsfähig.
  17. Abnahme: Durch den Auftragnehmer, nicht durch den Auftraggeber. Vor Abnahme keine Rechnungsstellung.
  18. Sicherheitseinbehalt: 5 % der Schlussrechnung für Gewährleistungszeitraum; ablösbar durch Bankbürgschaft.
  19. Haftung für Arbeitsunfälle: Eigene Abwicklung über Berufsgenossenschaft und eigene Betriebshaftpflicht; Freistellung des Auftragnehmers bei Regress Dritter.
  20. Pünktlichkeit: Anfahrt 15 Minuten vor Arbeitsbeginn; Abwesenheit mindestens 2 Werktage vorher anzeigen.

(3) Verletzung: Abmahnung, bei schwerem Verstoß fristlose Kündigung, Ersatzvornahme auf Kosten des Nachunternehmers, Schadensersatz. Bei behördlichen Bußgeldern, Nachzahlungen oder Regressforderungen Dritter aufgrund von Verstößen des Nachunternehmers: vollständige Freistellung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeber hat keinen direkten Anspruch gegen Nachunternehmer des Auftragnehmers.

(5) Back-to-Back-Prinzip: Alle im Außenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Pflichten darf der Auftragnehmer im Innenverhältnis – soweit sie den Leistungsteil des Nachunternehmers betreffen – an den Nachunternehmer weiterreichen.

§ 10 Termine, Fristen, Behinderung

(1) Termine nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bezeichnung. Grobterminplan ist keine Fixzusage.

(2) Fristbeginn: Zugang Auftragsbestätigung, Vorliegen aller Mitwirkungen des Auftraggebers, Eingang Anzahlung.

(3) Behinderung (§ 6 VOB/B analog): Lieferengpass, Wetter, Streik, Pandemie, behördliche Anordnung, Sanktionslagen, fehlende Versorgung, fehlende Vorgewerke – Fristverlängerung zuzüglich Wiederanlauffrist; unverzügliche Anzeige in Textform.

(4) Vertragsstrafe nur bei ausdrücklicher Vereinbarung; maximal 5 % der Netto-Auftragssumme, nur bei vom Auftragnehmer verschuldetem Verzug nach Nachfristsetzung.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, SIGE-Koordinator

(1) Rechtzeitig und auf eigene Kosten sind bereitzustellen:

  • ungehinderter Zugang zu Baustelle, Räumen, Dach an vereinbarten Tagen zwischen 7 und 18 Uhr;
  • Strom, Wasser, WC, Bauwasser und Baustrom;
  • Lager- und Aufstellfläche für Material, Gerüst, Container, Kran;
  • Parkmöglichkeit, Halteverbotsgebühren;
  • Bestandspläne, Leitungspläne, Energieausweis, Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, Mieterzustimmungen;
  • behördliche Genehmigungen, Nachbarzustimmungen (Hammerschlags- und Leiterrecht), Sondernutzungen;
  • Freiräumen des Arbeitsbereichs, Abdeckung empfindlicher Oberflächen;
  • Benennung eines bevollmächtigten Ansprechpartners;
  • Angabe bekannter Altlasten, Asbest, Blindleitungen;
  • Entscheidungen bei Bemusterungen binnen 5 Werktagen;
  • Mitteilung von Fördermittelanträgen vor Vertragsschluss.

(2) SIGE-Koordinator: Bei Baustellen im Anwendungsbereich von § 3 Baustellenverordnung ist der Auftraggeber als Bauherr zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators verpflichtet; Kosten trägt der Auftraggeber.

(3) Bei Verletzung: Kündigung, Ersatzvornahme oder Stillstandskosten pauschal 480 EUR pro Tag und Kolonne; Gerüst- und Containerverlängerung werden gesondert abgerechnet. Nachweis höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Stornogebühr: Bei kurzfristiger Terminverschiebung durch den Auftraggeber weniger als 2 Werktage vor vereinbartem Termin fällt eine Pauschale von 280 EUR je Kolonne an.

$ 12 Vergütung, Preisanpassung

(1) Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart.

(2) Stoffpreisgleitklausel: Ändern sich Einkaufspreise wesentlicher Leistungen (Photovoltaikmodule, Wärmepumpen, Kupfer, Stahl, Dämmstoffe, Fenster) nach Vertragsschluss um mehr als 10 %, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Preisanpassung verlangen; die erste Spanne von 10 % trägt der Auftragnehmer.

(3) Pauschalpreis gilt bei Mengenabweichungen bis 10 %; darüber Ausgleich (§ 2 Abs. 7 VOB/B analog).

(4) Einheitspreisverträge: Vergütung nach tatsächlich erbrachten Mengen. Überschreiten die ausgeführten Mengen die Vordersätze um mehr als 10 %, kann jede Partei Anpassung des Einheitspreises für die Mehrmenge verlangen (§ 2 Abs. 3 VOB/B analog).

(5) Steueränderungen werden weitergegeben.

§ 13 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsplan Regelfall: 30 % nach Auftragsbestätigung bzw. Materialbestellung, 60 % nach Baufortschritt, Rest nach Abnahme. Abschlagssumme bis 90 %.

(2) Abschlagsrechnungen nach § 632a BGB.

(3) Zahlungsziel Schlussrechnung 14 Tage ohne Abzug. Verzug automatisch nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 BGB). Verzugszins 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), Pauschale 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB), weitergehender Schaden vorbehalten.

(4) Skonto nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen bzw. aus demselben Vertrag.

(6) Zahlungsverweigerung ohne Grund berechtigt nach zweimaliger Mahnung zu Arbeitseinstellung, Weiterfakturierung und fristloser Kündigung.

§ 14 Sicherheiten

(1) Bei Auftragssummen über 50.000 EUR netto kann der Auftragnehmer Sicherheit nach § 650f BGB verlangen (Bauhandwerkersicherung 110 %).

(2) Der Auftraggeber darf maximal 5 % Gewährleistungseinbehalt vornehmen; jederzeit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts ablösbar.

(3) Bürgschaften nur von Kreditinstituten mit Sitz in der EU und Mindest-Rating A-.

§ 15 Abnahme, Teilabnahme, Gefahrübergang

(1) Abnahme binnen 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung. Auf Verlangen förmliche Abnahme mit Protokoll.

(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung.

(3) Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB) nach angemessener Frist ohne Mängelbenennung.

(4) Teilabnahmen in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig und vom Auftragnehmer verlangbar. Mit Teilabnahme geht die Gefahr für den abgenommenen Teil auf den Auftraggeber über; die Gewährleistungsfrist für diesen Teil beginnt.

(5) Inbenutzungnahme ohne Rüge gilt als konkludente Abnahme; vor förmlicher Abnahme schuldet der Auftraggeber angemessene Nutzungsentschädigung.

$ 16 Gewährleistung

(1) Fristen ab Abnahme: Bauwerksleistungen 5 Jahre, Photovoltaik-, Wärmepumpen-, Wallbox- und Speicheranlagen als wesentliche Gebäudebestandteile 5 Jahre, Planung 5 Jahre, sonstige bewegliche Sachen 1 Jahr.

(2) § 377 HGB gilt: Rüge unverzüglich; offensichtliche Mängel innerhalb 7 Werktagen nach Abnahme.

(3) Nacherfüllung hat Vorrang; Art wählt der Auftragnehmer. Zweimaliges Fehlschlagen oder endgültige Verweigerung eröffnet gesetzliche Rechte.

(4) Keine Gewährleistung für unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, Nichtbeachtung Wartungsanleitungen, fehlende Wartung, Verschleißteile, höhere Gewalt, Netzschwankungen, Blitz, Vandalismus.

(5) Sowieso-Kosten: Werden im Zuge der Nacherfüllung Leistungen erbracht, die der Auftraggeber ohnehin hätte ausführen lassen müssen, sind diese Sowieso-Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

(6) Herstellergarantien werden weitergereicht; die Gewährleistung des Auftragnehmers bleibt bei Herstellerinsolvenz bestehen, jedoch keine Ersatzpflicht für entfallene Herstellerleistungen.

(7) Unterlassene Wartung kann Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit kausal.

§ 17 Haftung

(1) Unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Garantieübernahme, arglistig verschwiegenen Mängeln, Produkthaftung.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Für sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Sachschadenshaftung bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung (Nachweis auf Anfrage).

(5) Mittelbare Schäden, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, entgangene Fördermittel und entgangene Einspeisevergütung ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(6) Datenverluste smarter Anlagen: Haftung nur bei vereinbarter Datensicherungspflicht.

§ 18 Baustellensicherung, Bewachung, Firmenschild, Versicherung

(1) Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Arbeiten beim Auftragnehmer; außerhalb der Arbeitszeit beim Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber sichert Werkzeug und Material des Auftragnehmers zumutbar gegen Diebstahl; andernfalls Kostenübernahme.

(3) Bei Kernsanierungen mit nicht verschließbarem Objekt stellt der Auftraggeber Notverschluss oder Bewachung sicher; andernfalls trägt er Folgekosten.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Bauzeit ein angemessenes Firmenschild an Baustelle oder Gerüst anzubringen.

(5) Bauleistungsversicherung gemäß § 7 Abs. 2 VOB/B bei Vereinbarung; Prämienanteil trägt der Auftraggeber.

(6) Gefahrübergang: Werkleistung mit Abnahme; Lieferungen mit Übergabe an Spediteur.

(7) Der Auftragnehmer unterhält Betriebshaftpflicht in branchenüblicher Höhe.

§ 19 Eigentumsvorbehalt, Abtretungsverbot

(1) Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Bei Einbau (§§ 93, 94 BGB): Wertersatzanspruch.

(3) Der Auftraggeber tritt Forderungen aus Weiterveräußerung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt); Einzugsermächtigung bleibt widerruflich.

(4) Bei Zahlungsverzug Herausgabe bzw. Ausbau nach Nachfristsetzung, soweit ohne unverhältnismäßige Schäden möglich.

(5) Abtretungsverbot: Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 20 Kündigung, Insolvenz, Stornoregelung

(1) Freie Kündigung des Auftraggebers (§ 648 BGB): Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, Vermutung 10 % (§ 648 Satz 3 BGB).

(2) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): Insolvenzantrag bzw. -eröffnung, dauerhafte Zahlungseinstellung, schwere Pflichtverletzung nach Abmahnung, Verweigerung angemessener Sicherheit (§ 650f BGB), Gefährdung Leib, Leben oder Bauwerk.

(3) Bei Insolvenz eines Nachunternehmers darf der Auftragnehmer ersetzen, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche entstehen.

(4) Kündigung in Textform (§ 126b BGB).

§ 21 Fördermittel

(1) Hinweise zu BAFA, KfW, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Landesprogrammen ohne Gewähr. Antragstellung durch den Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Der Auftragnehmer stellt Fachunternehmererklärung bei förderfähiger Ausführung aus.

(3) Entfällt eine Förderung wegen Programmstopp, Fehlangaben oder Fristversäumnis des Auftraggebers: kein Anspruch gegen den Auftragnehmer.

§ 22 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz gemäß Datenschutzerklärung auf www.xpress-bau.de.

(2) Vertraulichkeit beidseitig, nachwirkend 3 Jahre nach Vertragsende.

(3) Referenzrecht des Auftragnehmers bezüglich Objekt, Gewerke und anonymisierter Fotos, außer bei ausdrücklichem Widerspruch.

§ 23 Öffentlich-rechtliche Abnahmen und Prüfungen

(1) Kosten öffentlich-rechtlicher Abnahmen und Prüfungen durch Dritte (Schornsteinfeger, Netzbetreiber, Prüfsachverständige) sind nicht im Angebot enthalten und werden gegen Nachweis weiterberechnet, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Bearbeitungszeiten Dritter werden in Fristen nicht eingerechnet.

§ 24 Höhere Gewalt

Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Embargo, Sanktionen, Cyberangriffe, Lieferkettenzusammenbrüche, Streik, großräumige Energieausfälle lassen Pflichten ruhen. Bei Behinderung länger als 3 Monate steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu; erbrachte Leistungen werden vergütet.

§ 25 Streitbeilegung

(1) Gütliche Einigung vorrangig, keine Fälligkeitsvoraussetzung.

(2) Verbraucherschlichtung entfällt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort Leistung: Baustelle. Erfüllungsort Zahlung: Sitz des Auftragnehmers.

(2) Gerichtsstand: Berlin.

(3) Anwendbares Recht: deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, dann als Ganzes.

(5) Änderungen und Ergänzungen in Textform (§ 126b BGB).

(6) Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen nicht; an die Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

§ 27 Worst-Case-Katalog (Risikoverteilung)

Szenario

Folge / Risikoträger

Dachdurchbruch / Leckage unmittelbar nach Photovoltaikmontage

Auftragnehmer haftet; Sofortmaßnahmen, Regulierung über Betriebshaftpflichtversicherung.

Undichtigkeit Jahre später, Ursache unklar

Beweislast bis 5 Jahre nach Abnahme beim Auftragnehmer; danach beim Auftraggeber.

Kältemittelaustritt Wärmepumpe

Auftragnehmer bzw. Kälte-Nachunternehmer; Sanierung durch Auftragnehmer.

Brand durch Elektrofehler

Auftragnehmer bei Nachweis Montagefehler; sonst Gebäudeversicherung des Auftraggebers.

Stromschlag Bewohner

Auftragnehmer bei VDE-widriger Installation, sonst Auftraggeber.

Wasserschaden Nachbarwohnung bei Strangsanierung

Auftragnehmer bei Montagefehler; Regulierung Betriebshaftpflichtversicherung.

Asbest-/Schadstofffund während Sanierung

Arbeitseinstellung, Nachtrag, Mehrkosten Auftraggeber.

Schimmel nach Dämmung

Auftragnehmer bei fachwidriger Dämmung; Auftraggeber bei falschem Lüften.

Netzbetreiber verzögert Anschluss / Zählerwechsel

Kein Verschulden des Auftragnehmers, Fristverlängerung.

Einspeisevergütung sinkt nach Vertragsschluss

Risiko des Auftraggebers.

Modulhersteller insolvent, Leistungsgarantie entfällt

Gesetzliche Gewährleistung des Auftragnehmers bleibt; Herstellergarantie verloren.

Preissprung Material > 10 %

Stoffpreisgleitklausel greift.

Auftraggeber verweigert Abnahme grundlos

Fiktive Abnahme nach Fristsetzung.

Auftraggeber zahlt nicht

Mahnung, Arbeitseinstellung, fristlose Kündigung.

Auftraggeber insolvent

Fristlose Kündigung; Eigentumsvorbehalt; Bauhandwerkersicherung.

Auftragnehmer insolvent

Auftraggeber kann aus wichtigem Grund kündigen; Gewährleistungsbürgschaft.

Nachunternehmer liefert Schlechtleistung

Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber; Regress beim Nachunternehmer.

Nachunternehmer illegal beschäftigt

Freistellung Auftragnehmer, fristlose Kündigung.

Nachunternehmer zahlt keinen Mindestlohn

Freistellung Auftragnehmer, Vertragsstrafe.

Arbeitsunfall Nachunternehmer-Mitarbeiter

Berufsgenossenschaft und Betriebshaftpflicht des Nachunternehmers; kein Regress an Auftraggeber.

Diebstahl Werkzeug/Material auf Baustelle

Auftraggeber, sofern keine Bewachung beauftragt.

Vandalismus / Einbruch nachts

Auftraggeber bzw. dessen Gebäudeversicherung.

Kernsanierung: offenes Objekt nachts

Notverschluss oder Bewachung durch Auftraggeber; sonst Zusatzkosten Auftraggeber.

Nachbar verweigert Gerüstüberstand (Hammerschlagsrecht)

Auftraggeber beschafft Duldung; Verzögerung zulasten Auftraggeber.

Baugenehmigung fehlt / wird widerrufen

Risiko des Auftraggebers.

Denkmalschutzauflage wird nachträglich erteilt

Nachtrag, Mehrkosten Auftraggeber.

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten

Risiko des Auftraggebers; Auftragnehmer darf Arbeit einstellen.

Förderung entfällt wegen Programmstopp / Budget

Risiko des Auftraggebers.

Steueränderung (z. B. Wegfall Null-Umsatzsteuer Photovoltaik)

Weitergabe an Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.

Cyberangriff auf Monitoring-Cloud des Herstellers

Auftragnehmer haftet nicht; ggf. Herstellergarantie.

Rückruf eines verbauten Produkts

Auftragnehmer setzt Herstelleraktion um.

Lärmbeschwerden Nachbarn Wärmepumpe

Auftraggeber trägt Schallschutz bei eigenem Aufstellort.

Statische Altbau-Mängel erst nach Öffnung sichtbar

Nachtrag Auftraggeber; Arbeit wird gestoppt.

Witterungsbedingter Verzug

Fristverlängerung ohne Pflichtverletzung.

Lieferengpass Wärmepumpe länger als 6 Wochen

Gleichwertige Alternative oder Sonderkündigung.

Auftraggeber ändert Planung nachträglich

Nachtrag, Mehrkosten und Terminverschiebung Auftraggeber.

Pandemie / Quarantäne Personal

Höhere Gewalt.

Überspannung nach Gewitter

Kein Gewährleistungsfall; Hausrat-/Elektronikversicherung Auftraggeber.

Beschädigung Boden / Tapete bei Montage

Auftragnehmer bei Verschulden; Bagatellgrenze 50 EUR.

Datenverlust Anlagenmonitoring

Haftung nur bei vereinbarter Datensicherung.

Schornsteinfeger- / Netzbesichtigung kostenpflichtig

Zusatzkosten Auftraggeber.

Kurzfristige Terminabsage durch Auftraggeber (< 2 Werktage)

Anfahrt- und Vorhaltepauschale trägt Auftraggeber.

Schwarzgeld-Forderung Auftraggeber

Wird abgelehnt; Vertrag nichtig nach § 134 BGB.

Prüf- und Hinweispflicht: Bedenken gegen Vorleistung/Planung

Auftragnehmer zeigt in Textform an; befreit von Mithaftung.

Xpress Bau GmbH · Bundesallee 20, 10717 Berlin · Tel. 030 – 62 86 35 48 · info@xpress-bau.de · www.xpress-bau.de · [HRB Berlin-Charlottenburg Nr. – bitte ergänzen] · AGB für Unternehmer & Nachunternehmer (B2B)

Diese AGB ersetzen keine anwaltliche Einzelprüfung.